
Wichtige Infos für Kurse und Üben ab MAI 2020
ab 29. Mai, 00:00 gilt die 2.COVID-19-Lockerungsnovelle:
Auszug aus der 231. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird:
§ 10 betrifft "Veranstaltungen":
(1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante
Zusammenkünfte und Unternehmungen zur ......körperlichen und geistigen
Ertüchtigung und Erbauung.....Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt (weitere Lockerung mit Anfang Juli geplant).
(8) Bei Veranstaltungen ....ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
Es darf im öffentlichen Raum möglicherweise nicht überall geübt werden.
Bei Unsicherheit bitte bei der zuständigen Behörde nachfragen, da das oft individuell unnterschiedlich geregelt ist.
Grundsätzlich möchten wir betonen, dass natürlich jede*r Kursteilnehmer*in freiwillig und damit in Eigenverantwortung an den Kursen teilnimmt.